Rechtsprechung
BVerwG, 07.03.2012 - 7 BN 3.11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 VwGO
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Wolters Kluwer
Ausreichen eines bloßen Aufzeigens einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen für eine Divergenzrüge; Klärungbefugnis von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Neuordnung der Sonderabfallüberwachung in Thüringen (u.a. Frage der Klagebefugnis)
- rewis.io
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausreichen eines bloßen Aufzeigens einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen für eine Divergenzrüge; Klärungbefugnis von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Neuordnung der Sonderabfallüberwachung in Thüringen (u.a. Frage der Klagebefugnis)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Thüringen, 16.02.2011 - 1 N 802/06
- BVerwG, 07.03.2012 - 7 BN 3.11
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
Rückmeldegebühr
Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 7 BN 3.11
Sie ist mit dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - (BVerfGE 108, 1, juris Rn. 57 ff., 63 ff.) höchstrichterlich geklärt.Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2003 (a.a.O.) zuzulassen.
Sie macht der Sache nach nur geltend, das zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (a.a.O.) gehe gegenüber der Annahme des Oberverwaltungsgerichts von einem engeren Spielraum des Normgebers bei der Ausgestaltung von Gebührentatbeständen aus.
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 7 BN 3.11
Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). - BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95
Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 7 BN 3.11
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Zulassung der Revision umfassend nicht schon entgegensteht, dass die den Gegenstand der Normenkontrolle darstellende Rechtsvorschrift außer Kraft getreten ist (vgl. zur Bedeutung ausgelaufenen Rechts im Rahmen der Revisionszulassung Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff., vom 26. Februar 2002 - BVerwG 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 S. 29 und vom 26. November 2009 - BVerwG 6 B 33.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169).
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 7 BN 3.11
In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). - BVerwG, 13.07.1999 - 8 B 166.99
Anforderungen an die Darlegung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 7 BN 3.11
Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). - BVerwG, 24.01.2008 - 6 BN 2.07
Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsanwendung als …
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Die Grundsatzrüge dient nicht zur Beantwortung lediglich allgemein interessanter oder sich im weiteren Zusammenhang stellender Fragen ohne zwingend notwendigen Bezug zu dem zu entscheidenden Fall (Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Nr. 85). - BVerwG, 18.09.2006 - 10 B 55.06
Voraussetzungen der Zulassung der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 7 BN 3.11
Abgesehen davon, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts nicht dieselbe Rechtsvorschrift zum Gegenstand haben, reicht das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz nicht aus (Beschluss vom 18. September 2006 - BVerwG 10 B 55.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 102). - BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bzgl. der Einordnung eines …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 7 BN 3.11
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Zulassung der Revision umfassend nicht schon entgegensteht, dass die den Gegenstand der Normenkontrolle darstellende Rechtsvorschrift außer Kraft getreten ist (vgl. zur Bedeutung ausgelaufenen Rechts im Rahmen der Revisionszulassung Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff., vom 26. Februar 2002 - BVerwG 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 S. 29 und vom 26. November 2009 - BVerwG 6 B 33.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169). - BVerwG, 26.02.2002 - 6 B 63.01
Öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 7 BN 3.11
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Zulassung der Revision umfassend nicht schon entgegensteht, dass die den Gegenstand der Normenkontrolle darstellende Rechtsvorschrift außer Kraft getreten ist (vgl. zur Bedeutung ausgelaufenen Rechts im Rahmen der Revisionszulassung Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff., vom 26. Februar 2002 - BVerwG 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 S. 29 und vom 26. November 2009 - BVerwG 6 B 33.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169).
- VGH Bayern, 11.06.2013 - 8 ZB 12.725
Tegernseer Steganlage darf gebaut werden
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - juris; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38/10 - ZOV 2011, 45; B.v. 7.3.2012 - 7 BN 3/11 - juris Rn. 5). - VGH Bayern, 11.06.2013 - 8 ZB 12.784
Tegernseer Steganlage darf gebaut werden
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - juris; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38/10 - ZOV 2011, 45; B.v. 7.3.2012 - 7 BN 3/11 - juris Rn. 5). - BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 70/12
Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand als …
Eine die Zulassung der Berufung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Zulassungsbegründung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Obergerichte aufgestellten, die betreffende Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. nur BVerwG, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 7. März 2012 - 7 BN 3/11, juris Rn. 15 f, jeweils m. w. N.). - OVG Niedersachsen, 28.01.2013 - 10 LA 21/12
Notwendigkeit von Vorsatz in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit für die …
In diesem Zusammenhang reicht das bloße Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, welche die vom Kläger angeführten Gerichte aufgestellt haben, zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2012 - BVerwG 7 BN 3.11 -, juris und Beschluss vom 18. September 2006 - BVerwG 10 B 55.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 102). - OVG Niedersachsen, 28.01.2013 - 10 LA 20/12
Vorsatz in Bezug auf die Unregelmäßigkeit als Voraussetzung des Art. 52 Abs. 3 …
In diesem Zusammenhang reicht das bloße Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, welche die vom Kläger angeführten Gerichte aufgestellt haben, zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2012 - BVerwG 7 BN 3.11 -, juris und Beschluss vom 18. September 2006 - BVerwG 10 B 55.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 102).